Gemeindehaus in Peterslahr

Benutzungsordnung für das Jugendhaus

§ 1

Allgemeines

1. Das Jugendhaus ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde

Peterslahr. Es wird von der Gemeinde den Jugendlichen zur Förderung des

kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zur Verfügung gestellt. „Parteitage und

Wahlveranstaltungen“ von Parteien und Wählervereinigungen sind in dem

Jugendhaus der Gemeinde unzulässig.

2. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Jugendhauses besteht nicht.

3. Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räume.

Ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Benutzer.

4. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Räumen des

Jugendhauses aufhalten. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des

Jugendhauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit

verbundenen Verpflichtungen an.

§ 2

Art und Umfang der Benutzung

1. Die Benutzung des Jugendhauses erfolgt in Absprache zwischen den Vertretern der

Jugendlichen und dem Bürgermeister der Ortsgemeinde. Können

Meinungsverschiedenheiten bei der Belegung nicht ausgeräumt werden, so

entscheidet der Gemeinderat.

2. Die Belegungsabsprachen sind verbindlich. Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten

sind genau einzuhalten.

3. Die Gemeinde kann die Überlassung des Jugendraumes widerrufen, insbesondere

wenn unvorhersehbare Umstände eine andere Benutzung notwendig oder dringend

erforderlich erscheinen lassen.

4. Benutzer, die einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Jugendhaus machen und

gegen die Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

5. Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Jugendhaus aus Gründen der Pflege und

Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

6. Maßnahmen der Ortsgemeinde nach den Absätzen 3 bis 5 lösen keine

Entschädigungsverpflichtung aus.

§ 3

Allgemeine Benutzungsregeln

1. Die Jugendlichen bestellen für die jeweilige Nutzung einen volljährigen

Verantwortlichen. Das Jugendhaus darf nur in Anwesenheit dieses Verantwortlichen

benutzt werden. Der Verantwortliche muss während der Benutzung dauerhaft

anwesend sein.

2. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte und

Einrichtungsgegenstände des Jugendhauses zweckentsprechend genutzt und

sorgsam behandelt werden.

3. Der Verantwortliche erhält die, für die Benutzung erforderlichen, Schlüssel

ausgehändigt. Ein Nachmachen / Kopieren von Schlüsseln ist nicht gestattet.

§ 4

Hausrecht

Das Hausrecht an dem Jugendhaus steht der Ortsgemeinde oder den von ihr

Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Verantwortliche bzw. Mieter

des Jugendhauses üben während der Benutzungsdauer das Hausrecht aus. Sie sind

für die Ordnung in den Räumen und den geregelten Ablauf verantwortlich.

§ 5

Umfang der Benutzung für private Feierlichkeiten

1. Das Jugendhaus kann für private Feierlichkeiten an Jugendliche bis einschließlich 25

Jahre, die in Peterslahr wohnhaft sind, vermietet werden.

Der Bürgermeister kann - im Einzelfall - Ausnahmen zulassen. Bei der Vermietung an

minderjährige Jugendliche bedarf der Mietvertrag der Unterschrift

erziehungsberechtigter Personen.

2. Die laufende Benutzung des Jugendhauses wird von der Ortsgemeinde in einem

Benutzungsplan geregelt (§ 6 Benutzungsordnung).

3. Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer ist

nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig

§ 6

Benutzerplan

1. Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzungsplan auf, in dem die Benutzung zeitlich und

dem Umfang nach festgelegt wird.

2. Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner

verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzungsplan vorgesehenen

Veranstaltung der Ortsgemeinde oder den Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

Sollte eine Mitteilung über den Ausfall nicht erfolgen, ist der Benutzer zur Zahlung

der Miete verpflichtet.

§ 7

Benutzungsgebühren und Kaution

1.

Benutzungsordnung 35,00 €.

Die Benutzungsgebühr für das Jugendhaus beträgt pro Veranstaltung i.S.d. § 5

2.

in Höhe der Benutzungsgebühr erhoben. Diese ist spätestens 10 Tage vor der

Veranstaltung zugunsten der Ortsgemeinde Peterslahr, auf eines der Konten der

Verbandsgemeindekasse Flammersfeld einzuzahlen.

3. Über die Anträge auf Verzicht oder teilweisen Verzicht von Gebühren entscheidet der

Ortsbürgermeister.

4. Die Benutzungsgebühren aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den

Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz.

5. Alle im Zusammenhang mit einer Veranstaltung abzuführenden sonstigen Abgaben

(z.B. Steuern, GEMA-Gebühren usw.) gehen unmittelbar zu Lasten der Benutzer.

6. Über die Benutzungsgebühren wird nach Ende der Veranstaltung eine Rechnung

durch die Verbandsgemeindeverwaltung Flammersfeld erstellt. Die Endabrechnung

erfolgt nach Abnahme und Schlüsselübergabe.

Für die Benutzung des Jugendhauses der Ortsgemeinde Peterslahr wird eine Kaution

§ 8

Pflichten der Benutzer

1. Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser

Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser

Bestimmung.

2. Die Benutzer müssen das Jugendhaus pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung

die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf schonende

Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller

Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu

beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Jugendhauses so

gering wie möglich gehalten werden.

3. Alle Räume und Gegenstände werden bei Beginn des Benutzungsvertrages dem

Benutzer in sauberem Zustand übergeben. Der Benutzer verpflichtet sich, alle Räume

und Gegenstände, sowie den Außenbereich wieder in sauberem Zustand zu

übergeben, oder der Ortsgemeinde die Kosten für die Reinigung zu erstatten. Die

Kosten für die Reinigung der Räume, bzw. für die Reinigung der Außenanlagen

werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

4. Zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung und zum Schutze der anderen Benutzer

sind folgende Regeln, die vom Verantwortlichen gegebenenfalls durchzusetzen sind

zu beachten:

a. Inventar darf nicht ins Freie gebracht werden.

b. Das Rauchen im Gebäude ist verboten.

c. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

d. Der Verkauf und das Anbieten von Waren aller Art ist ohne ausdrückliche

Genehmigung der Gemeinde nicht gestattet.

e. Das Einstellen von Fahrrädern oder Gerätschaften in den Räumen ist nicht

zulässig.

f. Während der Benutzung dürfen die Ein- und Ausgänge nicht verschlossen

werden.

g. Die Verwendung von offenem Licht und Feuer (insbesondere

Feuerwerkskörper) ist untersagt.

5. Die Benutzer haften für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

6. Die Benutzer sind insbesondere verpflichtet:

a. Abfälle auf eigene Kosten zu beseitigen,

b. Türen und Fenster ordnungsgemäß zu verschließen,

c. Beleuchtungs- und Heizkörper abzuschalten,

d. Rücksicht auf vorhandene Wohnbebauung zu nehmen und dabei besonders

auf Lärmbelästigung im Freien zu achten,

e. bei Veranstaltungen mit Musik ist darauf zu achten, dass bis spätestens 22.00

Uhr alle Fenster und Türen geschlossen werden und die Musik auf

Zimmerlautstärke zurückgedreht wird.

§ 9

Besondere Ordnungsvorschriften

1. Das Einbringen privater Einrichtungsgegenstände ist grundsätzlich nur mit

Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig. Dekorationen sind so anzubringen, dass

keine Beschädigungen an Wänden, Decken, Türen, Fenstern pp. entstehen.

2. Die Benutzer haben die Ordnungs- und Gesundheitsvorschriften, sowie die

polizeilichen Verfügungen zu beachten und die nach den einschlägigen

Rechtsvorschriften notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3. Fundsachen sind umgehend bei dem Ortsbürgermeister oder der

Verbandsgemeindeverwaltung abzugeben

§ 10

Haftung

1. Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer das Jugendhaus sowie die Geräte zur

Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die

Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den

gewollten Zweck durch sich oder seine Beauftragten zu überprüfen; er muss

sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine

Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.)

übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

2. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner

Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter für

Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und

Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die

Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die

Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren

Bedienstete oder Beauftragte.

4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen

Einrichtungen, am Gebäude, und an Zugangswegen und den Geräten durch die

Benutzung entstehen. Alle Schäden sind umgehend dem Ortsbürgermeister zu

melden. Die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederinstandsetzung sind von

den Benutzern in voller Höhe zu erstatten.

5. Mit der Inanspruchnahme des Gemeindehauses erkennen die

benutzungsberechtigten Personen die Benutzungsordnung und die damit

verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 1 Abs. 4).

§ 11

Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

57632 Peterslahr, 6. Oktober 2016

Alois Weißenfels

-Ortsbürgermeister-

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