Gemeindehaus in Peterslahr
Benutzungsordnung für das Jugendhaus
§ 1
Allgemeines
1. Das Jugendhaus ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Ortsgemeinde
Peterslahr. Es wird von der Gemeinde den Jugendlichen zur Förderung des
kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zur Verfügung gestellt. „Parteitage und
Wahlveranstaltungen“ von Parteien und Wählervereinigungen sind in dem
Jugendhaus der Gemeinde unzulässig.
2. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Jugendhauses besteht nicht.
3. Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räume.
Ihre Beachtung liegt daher im Interesse aller Benutzer.
4. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Räumen des
Jugendhauses aufhalten. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des
Jugendhauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit
verbundenen Verpflichtungen an.
§ 2
Art und Umfang der Benutzung
1. Die Benutzung des Jugendhauses erfolgt in Absprache zwischen den Vertretern der
Jugendlichen und dem Bürgermeister der Ortsgemeinde. Können
Meinungsverschiedenheiten bei der Belegung nicht ausgeräumt werden, so
entscheidet der Gemeinderat.
2. Die Belegungsabsprachen sind verbindlich. Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten
sind genau einzuhalten.
3. Die Gemeinde kann die Überlassung des Jugendraumes widerrufen, insbesondere
wenn unvorhersehbare Umstände eine andere Benutzung notwendig oder dringend
erforderlich erscheinen lassen.
4. Benutzer, die einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Jugendhaus machen und
gegen die Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
5. Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Jugendhaus aus Gründen der Pflege und
Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
6. Maßnahmen der Ortsgemeinde nach den Absätzen 3 bis 5 lösen keine
Entschädigungsverpflichtung aus.
§ 3
Allgemeine Benutzungsregeln
1. Die Jugendlichen bestellen für die jeweilige Nutzung einen volljährigen
Verantwortlichen. Das Jugendhaus darf nur in Anwesenheit dieses Verantwortlichen
benutzt werden. Der Verantwortliche muss während der Benutzung dauerhaft
anwesend sein.
2. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte und
Einrichtungsgegenstände des Jugendhauses zweckentsprechend genutzt und
sorgsam behandelt werden.
3. Der Verantwortliche erhält die, für die Benutzung erforderlichen, Schlüssel
ausgehändigt. Ein Nachmachen / Kopieren von Schlüsseln ist nicht gestattet.
§ 4
Hausrecht
Das Hausrecht an dem Jugendhaus steht der Ortsgemeinde oder den von ihr
Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Verantwortliche bzw. Mieter
des Jugendhauses üben während der Benutzungsdauer das Hausrecht aus. Sie sind
für die Ordnung in den Räumen und den geregelten Ablauf verantwortlich.
§ 5
Umfang der Benutzung für private Feierlichkeiten
1. Das Jugendhaus kann für private Feierlichkeiten an Jugendliche bis einschließlich 25
Jahre, die in Peterslahr wohnhaft sind, vermietet werden.
Der Bürgermeister kann - im Einzelfall - Ausnahmen zulassen. Bei der Vermietung an
minderjährige Jugendliche bedarf der Mietvertrag der Unterschrift
erziehungsberechtigter Personen.
2. Die laufende Benutzung des Jugendhauses wird von der Ortsgemeinde in einem
Benutzungsplan geregelt (§ 6 Benutzungsordnung).
3. Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer ist
nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig
§ 6
Benutzerplan
1. Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzungsplan auf, in dem die Benutzung zeitlich und
dem Umfang nach festgelegt wird.
2. Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner
verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzungsplan vorgesehenen
Veranstaltung der Ortsgemeinde oder den Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
Sollte eine Mitteilung über den Ausfall nicht erfolgen, ist der Benutzer zur Zahlung
der Miete verpflichtet.
§ 7
Benutzungsgebühren und Kaution
1.
Benutzungsordnung 35,00 €.
Die Benutzungsgebühr für das Jugendhaus beträgt pro Veranstaltung i.S.d. § 5
2.
in Höhe der Benutzungsgebühr erhoben. Diese ist spätestens 10 Tage vor der
Veranstaltung zugunsten der Ortsgemeinde Peterslahr, auf eines der Konten der
Verbandsgemeindekasse Flammersfeld einzuzahlen.
3. Über die Anträge auf Verzicht oder teilweisen Verzicht von Gebühren entscheidet der
Ortsbürgermeister.
4. Die Benutzungsgebühren aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den
Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
5. Alle im Zusammenhang mit einer Veranstaltung abzuführenden sonstigen Abgaben
(z.B. Steuern, GEMA-Gebühren usw.) gehen unmittelbar zu Lasten der Benutzer.
6. Über die Benutzungsgebühren wird nach Ende der Veranstaltung eine Rechnung
durch die Verbandsgemeindeverwaltung Flammersfeld erstellt. Die Endabrechnung
erfolgt nach Abnahme und Schlüsselübergabe.
Für die Benutzung des Jugendhauses der Ortsgemeinde Peterslahr wird eine Kaution
§ 8
Pflichten der Benutzer
1. Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser
Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser
Bestimmung.
2. Die Benutzer müssen das Jugendhaus pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung
die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf schonende
Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller
Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu
beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Jugendhauses so
gering wie möglich gehalten werden.
3. Alle Räume und Gegenstände werden bei Beginn des Benutzungsvertrages dem
Benutzer in sauberem Zustand übergeben. Der Benutzer verpflichtet sich, alle Räume
und Gegenstände, sowie den Außenbereich wieder in sauberem Zustand zu
übergeben, oder der Ortsgemeinde die Kosten für die Reinigung zu erstatten. Die
Kosten für die Reinigung der Räume, bzw. für die Reinigung der Außenanlagen
werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
4. Zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung und zum Schutze der anderen Benutzer
sind folgende Regeln, die vom Verantwortlichen gegebenenfalls durchzusetzen sind
zu beachten:
a. Inventar darf nicht ins Freie gebracht werden.
b. Das Rauchen im Gebäude ist verboten.
c. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
d. Der Verkauf und das Anbieten von Waren aller Art ist ohne ausdrückliche
Genehmigung der Gemeinde nicht gestattet.
e. Das Einstellen von Fahrrädern oder Gerätschaften in den Räumen ist nicht
zulässig.
f. Während der Benutzung dürfen die Ein- und Ausgänge nicht verschlossen
werden.
g. Die Verwendung von offenem Licht und Feuer (insbesondere
Feuerwerkskörper) ist untersagt.
5. Die Benutzer haften für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.
6. Die Benutzer sind insbesondere verpflichtet:
a. Abfälle auf eigene Kosten zu beseitigen,
b. Türen und Fenster ordnungsgemäß zu verschließen,
c. Beleuchtungs- und Heizkörper abzuschalten,
d. Rücksicht auf vorhandene Wohnbebauung zu nehmen und dabei besonders
auf Lärmbelästigung im Freien zu achten,
e. bei Veranstaltungen mit Musik ist darauf zu achten, dass bis spätestens 22.00
Uhr alle Fenster und Türen geschlossen werden und die Musik auf
Zimmerlautstärke zurückgedreht wird.
§ 9
Besondere Ordnungsvorschriften
1. Das Einbringen privater Einrichtungsgegenstände ist grundsätzlich nur mit
Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig. Dekorationen sind so anzubringen, dass
keine Beschädigungen an Wänden, Decken, Türen, Fenstern pp. entstehen.
2. Die Benutzer haben die Ordnungs- und Gesundheitsvorschriften, sowie die
polizeilichen Verfügungen zu beachten und die nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften notwendigen Maßnahmen zu treffen.
3. Fundsachen sind umgehend bei dem Ortsbürgermeister oder der
Verbandsgemeindeverwaltung abzugeben
§ 10
Haftung
1. Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer das Jugendhaus sowie die Geräte zur
Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die
Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
gewollten Zweck durch sich oder seine Beauftragten zu überprüfen; er muss
sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine
Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.)
übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
2. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter für
Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und
Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die
Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren
Bedienstete oder Beauftragte.
4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen
Einrichtungen, am Gebäude, und an Zugangswegen und den Geräten durch die
Benutzung entstehen. Alle Schäden sind umgehend dem Ortsbürgermeister zu
melden. Die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederinstandsetzung sind von
den Benutzern in voller Höhe zu erstatten.
5. Mit der Inanspruchnahme des Gemeindehauses erkennen die
benutzungsberechtigten Personen die Benutzungsordnung und die damit
verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 1 Abs. 4).
§ 11
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
57632 Peterslahr, 6. Oktober 2016
Alois Weißenfels
-Ortsbürgermeister-
Dienstsiegel